Ablauf der ausserordentlichen Urnenabstimmungen
Am 16. Februar 2021 hat die Standeskommission entschieden, dass im Mai und Juni 2021 Urnenabstimmungen zur Abwicklung der Kantons- und Bezirksgeschäfte abgehalten werden. Gleichzeitig hat sie die Eckpunkte für den Ablauf der Abstimmungen festgelegt.
Statt an der Landsgemeinde können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 9. Mai 2021 an der Urne über die kantonalen Geschäfte abstimmen. Zur Abstimmung kommen alle Geschäfte, die für die Landsgemeinde vorgesehen waren. Neben den Wahlen sind dies der Landsgemeindebeschluss zur Ausarbeitung einer neuen Kantonsverfassung, die Revision der Gerichtsorganisation, das Gesetz über Ausbildungsbeiträge, das Bibliotheksgesetz, die Revision des Strassengesetzes, der Verzicht auf die Fortsetzung des Bauprojekts AVZ+, der Kredit für den Kreisel Schmittenbach und der Gegenvorschlag zur Initiative Pro Windenergie. Über die Initiative selber wird nicht abgestimmt, da sie am 15. Februar 2021 zurückgezogen wurde.
Stehen bisherige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für eine Wiederwahl zur Verfügung, werden Bestätigungswahlen durchgeführt. Bei diesen gilt eine Person als wiedergewählt oder in einem bestimmten Amt als bestätigt, wenn gegen sie nicht bis zum 12. März 2021 ein Gegenvorschlag eingereicht wird. Für die auf diese Weise Gewählten wird keine Urnenwahl mehr durchgeführt. Ersatzwahlen werden an der Urne vorgenommen. Ebenfalls eine Urnenwahl wird vorgenommen für den regierenden Landammann.
Die Urnenabstimmungen in den Bezirken des inneren Landesteils finden am 16. Mai 2021 statt. Die Geschäftsordnungen für diese Abstimmungen werden durch die Bezirksräte festgelegt. Sie werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.
Allfällige zweite Wahlgänge und Nachwahlen werden am 27. Juni 2021 durchgeführt. Dieser Termin gilt sowohl für Kantons- als auch für Bezirkswahlen.
Da am 13. Juni 2021 zusätzlich noch eine eidgenössische Abstimmung ansteht, werden im Mai und Juni vier Urnenabstimmungen durchzuführen sein. Für jede Abstimmung wird ein separates Couvert mit den Unterlagen für den fraglichen Abstimmungstermin und dem Stimmrechtsausweis für diesen Tag verschickt. Damit trotz dieser Unterlagenfülle die Übersicht behalten werden kann, ist jedes Couvert mit dem Abstimmungsdatum und dem Vermerk versehen, ob es sich um eine Kantons-, Bezirks- oder Bundesabstimmung handelt.
Ausführungsrecht zu den Urnenabstimmungen
Die Standeskommission hat am 16. Februar 2021 einen generellen Beschluss zur Verordnung über ausserordentliche Urnenabstimmungen (StKB VaU, GS 160.021) erlassen. Dieser legt die Umsetzungsdetails für die anstehenden Urnenabstimmungen fest. So werden etwa die Auswirkungen der Verlegung der Abstimmungen von den Versammlungen an die Urne festgehalten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Mandate der Amtsträgerinnen und Amtsträger verlängert sind, bis die Nachfolgen gewählt sind. Weiter werden die Fristen und Zuständigkeiten für die Urnenabstimmungen festgelegt. Für die Durchführung der Abstimmungen sind die Bezirke verantwortlich. Sie können hierfür die bisherigen Stimmbüros einsetzen. Wenn es allerdings um die Wahl des Bezirksrats geht, sind Anpassungen nötig. Muss über mehr als zwei Bezirksratsmitglieder abgestimmt werden, müssen die Stimmbüros weitgehend neu besetzt werden. Bei einer Urnenwahl über höchstens zwei Bezirksratsmitglieder können die üblichen Stimmbüros eingesetzt bleiben, die von der Wahl unmittelbar betroffenen Mitglieder dürfen aber im Stimmbüro nicht mitwirken.