Anpassung der dringlichen Corona-Regelungen
Aufgrund der eingetretenen ruhigen Lage bei den Neuninfektionen mit dem Coronavirus wurden die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie überprüft. Verschiedene Massnahmen werden aufgehoben.
Die Standeskommission hat am 14. April 2020 einen Dringlichkeitsbeschluss erlassen (StKB COVID-19, GS 120.001), welcher im Wesentlichen Regelungen über die Behördentätigkeit, das politische Leben, die Gesundheit, die Wirtschaft und die Kultur enthält. Der Beschluss enthält Massnahmen, die noch nicht abgeschlossen sind und daher fortbestehen müssen, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Kultur sowie bei der Regelung zu den Versammlungen und den Mandaten. Ansonsten erlaubt es die derzeitige ruhige Lage, auf die meisten Regelungen zu verzichten. Unter anderem fällt die Verpflichtung der Schulen für das Bereitstellen einer Betreuung dahin. Weiter kann die Einschränkung für das Sammeln von Unterschriften für Referenden aufgehoben werden. Solche Sammlungen sollen unter selbständiger Gewährleistung der Hygiene- und Abstandsvorschriften wieder möglich sein. Ebenso kann die Regelung, wonach das Einschreiben für die Gemeinen Alpen auf dem Korrespondenzweg vorgenommen wird, aufgehoben werden, da dieser Vorgang bereits erledigt ist. Auch die corona-spezifischen Anweisungen an die Gesundheitsinstitutionen und die Sonderbefugnisse im Bestattungswesen sind angesichts der ruhigen Lage nicht mehr nötig. Bei den wirtschaftlichen Massnahmen wird die Möglichkeit aufgehoben, dass dann, wenn der Bestand im Wirtschaftsförderungsfond erschöpft ist, ergänzend Mittel aus dem freien Vermögen des Kantons im Umfang von Fr. 2.5 Mio. für Darlehen zugezogen werden können. Der derzeitige Bestand des Wirtschaftsförderungsfonds ist noch so hoch, dass angesichts der allgemeinen Beruhigung in der Corona-Pandemie die Sicherungsmassnahme mit den freien kantonalen Mitteln entbehrlich sein dürfte.
Sodann wurde am 28. April 2020 ein Beschluss über Personalregelungen in der Corona-Krise erlassen (StKB Personalregelungen, GS 172.318). Dieser bezieht sich zum einen auf Situationen, die ganz spezifisch mit der Corona-Pandemie zu tun haben, so beispielsweise der Umgang mit Gleitzeitarbeit in Fällen, in denen wegen der Corona-Pandemie gewisse Leistungen nicht mehr erbracht werden dürfen oder können. Zum anderen enthält er aber auch administrative Regelungen, beispielsweise über die Erfassung der Arbeitszeit. Die Regelungen können weitgehend aufgehoben werden. Weiterhin bestehen bleiben die Bestimmungen, die sich auf Sachverhalte beziehen, die zwar in der Corona-Pandemie begonnen, aber erst später abgeschlossen werden, so insbesondere die Regelung über die Abrechnung von Minus- und Plusstunden am Ende des Jahres.
Die Änderungen treten auf den 19. Juni 2020 in Kraft. Je nach Verlauf der Pandemie werden die Erlasse aber allenfalls erneut anzupassen oder wieder zu ergänzen sein.
Amtliche Mitteilung im Wortlaut