Änderungen für Urnenabstimmungen
Am 1. Januar 2018 ist die neue kantonale Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA, GS 160.010) in Kraft getreten. Vieles, was sich in der bisherigen Praxis bewährt hat, konnte unverändert in die neue Verordnung übernommen werden. In einzelnen Bereichen wurden aber auch Änderungen vorgenommen. Diese betreffen in erster Linie die Urnenöffnungszeiten, die von den durchführenden Behörden neu flexibler gehandhabt werden können.
Angepasste Urnenöffnungszeiten
Bis anhin mussten sowohl am Abstimmungstag als auch am Vortag pro Bezirk Urnen geöffnet sein. Am Samstag war mindestens eine Urne für wenigstens eine Stunde offenzuhalten, an Abstimmungssonntag mehrere Urnen pro Bezirk mit Öffnungszeiten von wenigstens zwei Stunden. Neu muss an beiden Tagen nur noch je mindestens eine Urne während wenigstens einer Stunde zur Verfügung gestellt werden. Diese Senkung der Anforderungen wurde vorgenommen, weil die Anzahl der Stimmabgaben an den Urnen aufgrund der bequemen Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe kontinuierlich abnahm und heute nur noch einen Bruchteil der Gesamtzahl ausmacht. Eine weitere Neuerung betrifft die Urnenschliessungszeit am Sonntag. Diese wird von 12.00 Uhr auf 11.30 Uhr vorverlegt. Die neuen Urnenöffnungszeiten können dem Stimmrechtsausweis, den Anzeigen im Appenzeller Volksfreund oder online den Infos über die Abstimmung (www.ai.ch/abstimmung-4maerz) entnommen werden.
Neu briefliche Abstimmung auf dem Bezirksbüro zwischen Mittwoch und Freitag
Neu wird gestützt auf das Abstimmungsrecht des Bundes ausdrücklich verlangt, dass zwischen dem Mittwoch und dem Freitag vor der Abstimmung die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf dem Bezirksbüro angeboten oder aber an mindestens einem dieser Tage eine ordentliche Urne mit einer permanenten Überwachung aufgestellt werden muss. Alle Bezirke haben die Möglichkeit einer Stimmabgabe auf dem Bezirksbüro gewählt. An den auf den Stimmausweisen und in den Inseraten für Mittwoch bis Freitag angegebenen Zeiten können demgemäss briefliche Stimmen direkt auf dem Bezirksbüro abgegeben werden. Die Stimmzettel müssen bei dieser Variante im dafür vorgesehenen Couvert verschlossen abgegeben werden, und der Stimmausweis muss unterschrieben sein. Wer seine Stimme offen an der Urne abgeben will, muss dies also weiterhin am Samstag oder Sonntag machen.
Interner Ablauf für durchführende Organe
Weitere Änderungen betreffen den internen Ablauf für die durchführenden Organe. So können die Stimmbüros beispielsweise neu mit der Vorbereitung der Auszählung schon vor dem Urnenabschluss beginnen. Nur mit dem eigentlichen Auszählen muss bis nach dem Urnenschluss gewartet werden. Zu diesen internen Änderungen gehört auch eine in der neuen Verordnung enthaltene Erleichterung bei der Urnenüberwachung. Diese neue Verordnungsbestimmung wurde jedoch vom Bund nicht genehmigt, sodass die Standeskommission eine vorübergehende Weisung erlassen musste, gemäss welcher grundsätzlich pro Urne wie bisher zwei Überwachungspersonen nötig sind. Anderes gilt lediglich bei den drei unmittelbar zusammenstehenden Urnen bei der Landeskanzlei, für welche eine Überwachungsperson pro Urne ausreicht.
Stellvertretungsregel unverändert
Geblieben ist es bei der bisherigen Stellvertretungsregelung. Nach wie vor kann jeder Stimmberechtigte an der Urne die Stimme einer weiteren Person offen einlegen. Der Stimmrechtsausweis der vertretenen Person muss bei dieser Variante vorgewiesen werden, er muss aber nicht unterzeichnet sein. Möchte man zusätzlich noch die Stimmen weiterer nicht anwesender Personen an der Urne abgeben, müssen diese weiteren Stimmen als briefliche Stimmen abgegeben werden, also verschlossen und mit unterzeichneten Stimmrechtsausweisen. Erscheint künftig jemand mit offenen Stimmzetteln für mehr als eine vertretende stimmberechtigte Person, sind die Bezirke angewiesen, die zusätzlichen Zettel nicht anzunehmen.
Siehe auch > Medienmitteilung.