Fehler im Landsgemeindemandat

08.04.2025
Im Landsgemeindemandat finden sich in den Ausführungen zur Revision des Baugesetzes Fehler.

Im Landsgemeindemandat finden sich in den Ausführungen zur Revision des Baugesetzes Fehler.

Im diesjährigen Landsgemeindemandat finden sich in den Ausführungen zur Teilrevision des Baugesetzes (BauG) falsche Angaben. So wird in den Erläuterungen auf Seite 44 auf die Gebühren eingegangen. Fälschlicherweise verweist der Titel «Art. 90 Abs. 3 Gebühren» auf einen nicht existierenden dritten Absatz. Die Gebühren finden sich in Absatz 1.

Weiter ist auf Seite 56 bei der Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung in Art. 90 Abs. 1 die neue Fassung falsch abgedruckt. Die neue Fassung lautet: «Für die Behandlung der Baugesuche durch die Baubewilligungsbehörden werden Gebühren von 1‰ der geschätzten Baukosten, mindestens Fr. 100.-- erhoben. Die Kosten für das Anzeigeverfahren, für ausserordentliche und administrative Verrichtungen und weitere baupolizeiliche Verfahren, die erforderlichen Kontrollen sowie allfällige Gutachten werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Gebühren hinzugerechnet. Die Baubewilligungsbehörde kann vom Baugesuchsteller angemessene Kostenvorschüsse verlangen.»

Der Grosse Rat hat das Geschäft mit der korrekten Fassung von Art. 90 BauG verabschiedet.

Ferner steht auf Seite 52 bei der Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Fassung von Art. 81 unter der bisherigen Fassung «Art. 81 Abs. 1bis». Es sollte Art. 81 Abs. 1 ohne «bis» stehen, da der Absatz 1bis erst in der neuen Fassung eingefügt wird. Eine korrigierte Version ist unter www.ai.ch/landsgemeinde abrufbar.

Die Fehler entstanden bei der Erstellung des Layouts für das Landsgemeindemandat in der Druckerei und wurden in der Folge nicht bemerkt. Die Ratskanzlei wird den Erstellungsprozess mit der Druckerei überprüfen.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut