Keine Bewilligung für Skigebiete
Der Kanton Appenzell I.Rh. erfüllt aktuell die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb von Skigebieten nicht. Die Skilifte müssen daher ihren Betrieb ab dem 22. Dezember 2020 einstellen. Angesichts der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen verzichtet die Standeskommission auf kantonale Einschränkungen. Sie hat einzig eine Sicherungsbestimmung für die Behördenarbeit und eine Präzisierung bei den Meldungen von Quarantänefällen beschlossen.
Skigebiete
Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 11. Dezember 2020 benötigen Betreiber von Skigebieten eine Bewilligung des Kantons. Voraussetzung für die Erteilung von Bewilligungen ist neben dem Vorliegen eines abgenommenen Schutzkonzepts, dass die epidemiologische Lage im Kanton sowie die Kapazitäten in den Spitälern, beim Contact-Tracing und den Testungen gut sind.
Die aktuelle Lage im Kanton und in der Region genügt diesen Voraussetzungen nicht. Die Anzahl Neuinfektionen im 7-Tages-Durchschnitt liegt in der Region deutlich über dem Schweizer Durchschnitt. Bei der Reproduktionszahl lag der Wert am 16. Dezember 2020 im Kanton bei über 1.3, im schweizerischen Durchschnitt bei rund 1.15. Für Hospitalisationen ist der Kanton Appenzell I.Rh. in der Intensivmedizin auf die Nachbarkantone angewiesen. Sowohl in den Spitälern in St.Gallen als auch in Appenzell A.Rh. sind die Belegungen der Intensivbetten schon seit einiger Zeit hoch. Die hohen Fallzahlen in der Region führen auch dazu, dass das Contact-Tracing derzeit nicht vollumfänglich durchgeführt werden kann; die Kontaktnahmen beschränken sich derzeit auf die Familien. Aufgrund dieser Sachlage hat die Standeskommission entschieden, dass keine Bewilligungen für den Betrieb von Skigebieten erteilt werden können. Die Skilifte im Kanton müssen ab dem 22. Dezember 2020 stillstehen. Die Situation wird aber ständig überwacht. Die Gebiete werden wieder geöffnet, sobald dies die Entwicklung zulässt.
Als Anlagen, die ebenfalls eine Bewilligung brauchen, gelten auch Bergbahnen mit präparierten Schlittelpisten. Sie können für Personen, die Bergwanderungen unternehmen wollen, offenbleiben. Bleiben sie in Betrieb, dürfen sie ab dem 22. Dezember 2020 keine Schlitten mehr transportieren. Keine Bewilligung brauchen Schlittelpisten ohne Transportanlagen und Langlaufloipen.
Die Standeskommission ruft die Bevölkerung auf, generell auf Freizeitbetätigungen, bei denen das Risiko gravierender Verletzungen oder ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehen, zu verzichten. Damit leisten Sie einen Beitrag zur Entlastung der Spitäler und des Gesundheitspersonals.
Weitere Massnahmen
Die Standeskommission hat die Sicherungsmassnahmen für die Behördenorganisation, die sie in der ersten Corona-Welle erlassen und im Sommer wegen der ruhigen Lage aufgehoben hatte, wieder in den Standeskommissionsbeschluss betreffend die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (StKB Covid-19) aufgenommen. So können beispielsweise Beschlüsse von Exekutivbehörden wieder mittels Video- oder Telefonkonferenzen oder auf dem Mail-Weg gefasst werden. Weiter hat die Standeskommission die Frage, wie nach einem positiven Test bei den Meldungen vorzugehen ist, präzisiert. Wer positiv getestet wurde, muss Personen, mit denen in den 48 Stunden vor dem Test oder während 48 Stunden vor Ausbruch von Symptomen ein enger Kontakt bestand, sofort benachrichtigen. Die benachrichtigten Personen müssen sich unverzüglich in Quarantäne begeben.
In Anbetracht der inzwischen vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen konnte die Standeskommission das kantonale Tanzverbot, die Maskentragpflicht für gewerbliches Servicepersonal an privaten Veranstaltungen und die kantonale Kontaktdatenbestimmung aufheben.
Die Anpassungen am StKB Covid-19 gelten ab dem 21. Dezember 2020.