Korrigendum zur amtlichen Mitteilung über die Versiegelung von Boden

05.08.2024
In der Ausgabe des Appenzeller Volksfreunds vom 20. Juli 2024 erschien eine amtliche Mitteilung der Standeskommission zur Praxis bei der Versiegelung von Boden. Die Mitteilung enthält bedauerlicherweise inhaltliche Fehler, die richtigzustellen sind.

In der Ausgabe des Appenzeller Volksfreunds vom 20. Juli 2024 erschien eine amtliche Mitteilung der Standeskommission zur Praxis bei der Versiegelung von Boden. Die Mitteilung enthält bedauerlicherweise inhaltliche Fehler, die richtigzustellen sind.

Die Mitteilung hält richtigerweise fest, dass bei Strassen in der Landwirtschaftszone Bodenversiegelungen - das heisst das Anbringen von flächendeckenden Teer- oder Betonbelägen - schon heute nur zurückhaltend bewilligt werden können. Dies gilt sowohl für die Erschliessung von landwirtschaftlich genutzten wie auch von nichtlandwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Für die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsbetriebe ist das sichere Befahren für die notwendigen Transporte zu ermöglichen. Dies kann oftmals auch mit einer Kofferung aus Kies erreicht werden. Nur wenn ein sicheres Fahren ohne einen Teer- oder Betonbelag nicht möglich ist, kommt eine Versiegelung in Frage. Solche Verhältnisse sind insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Strasse besonders steil oder ausgesetzt ist oder wenn die Bodenverhältnisse eine massivere Bauweise bedingen. Allerdings bleibt auch dann noch zu prüfen, ob mit einer teilweisen Versiegelung, beispielsweise mit einer Teerung oder Betonierung der Fahrspuren oder einer stückweisen Vollversiegelung an den steilsten oder exponiertesten Stellen ein sicheres Befahren gewährleistet werden kann.

Nicht richtig ist der Hinweis in der Mitteilung, dass bei landwirtschaftlichen Erschliessungen ein Stabilisierungsziel greift, sodass bei einem Überschreiten einer bestimmten Versiegelungsgesamtfläche automatisch eine Kompensation vorgenommen werden muss, indem bereits versiegelte Böden im gleichen Ausmass entsiegelt werden müssten. Richtig ist vielmehr, dass die Kantone für die ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen eine Stabilisierungsstrategie erarbeiten und im Richtplan verankern müssen. Wenn sie dies nicht innert fünf Jahren machen oder wenn die im Richtplan gesetzte Ziele nicht erreicht werden, wird eine Kompensationspflicht greifen. Von diesem Mechanismus ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die landwirtschaftlich oder zur Ausübung touristischer Aktivitäten erforderlich sind. Für sie gilt daher weiterhin die bisherige Praxis, gemäss welcher die Bodenversiegelung nur bewilligt werden kann, wo dies für die Fahrsicherheit notwendig ist, also namentlich an besonders steilen oder exponierten Strassenstellen.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut