Teilweise Rücknahme der kantonalen Corona-Massnahmen
Die Standeskommission hat am letzten Freitag verschiedene Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassen. Am Sonntag hat der Bund dann ebenfalls Massnahmen beschlossen. Da diese die kantonale Regelung teilweise überlagern, hat die Standeskommission den Beschluss von letzter Woche nochmals überarbeitet.
Die Regelung der Standeskommission vom 16. Oktober 2020 enthält Vorgaben zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, zum Gastgewerbe, zum Tanzen und zu den Kontaktdaten. Der Bund hat am 18. Oktober 2020 ebenfalls Regelungen zu Veranstaltungen erlassen. Diese überlagern die kantonalen Bestimmungen zu einem grossen Teil. Die Standeskommission hat daher beschlossen, eine Bereinigung vorzunehmen.
Hinsichtlich der Veranstaltungen wird die kantonale Regelung auf zwei Ergänzungen zum Bundesrecht beschränkt. Wird für eine private Veranstaltung ein Caterer eingesetzt, soll für das Servicepersonal gleich wie in Gastronomiebetrieben eine Maskenpflicht gelten. Sodann gilt die Pflicht zur Konsumation im Sitzen für alle privaten Veranstaltungen, also auch für solche mit weniger als 15 Teilnehmenden.
Weil der Bund hinsichtlich des Tanzens keine Regelung getroffen hat, ist das seit kurzem geltende Tanzverbot nicht berührt. Die Standeskommission hat aber im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit eine Angleichung an die Regelung im Kanton St.Gallen vorgenommen. Das Tanzen in Fitnessstudios, Sportvereinen, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen bleibt damit möglich, soweit der Mindestabstand von 1.5 Metern eingehalten wird. Auch professionelle Tanzdarbietungen samt Proben bleiben erlaubt.
Für Kulturschaffende besteht bereits heute ein Programm zur Abgeltung der wirtschaftlichen Auswirkungen, die mit der Corona-Pandemie eingetreten sind. Die bestehende Massnahme läuft allerdings in diesen Tagen ab und wird durch ein Anschlussprogramm abgelöst, das bis Ende 2021 gilt. Der Kanton hat mit dem Bund eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher der Bund und der Kanton weiterhin je die Hälfte der Kosten tragen. Für den Kantonsanteil wird ein Betrag von maximal Fr. 174'500.-- bereitgestellt. Der Standeskommissionsbeschluss betreffend die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (StKB Covid-19) wurde entsprechend angepasst.
Die Neuregelung tritt am 23. Oktober 2020 in Kraft.
Amtliche Mitteilung im Wortlaut