Neue Regelung für Pikettdienst- und Überstundenentschädigung
Die Standeskommission sorgt mit neuen Regelungen bei der Entschädigung von Pikettdienst und Überstunden für Klarheit und eine Angleichung der Praxis für die Mitarbeitenden in der kantonalen Verwaltung. Die neuen Bestimmungen finden sich im Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung.
Die Standeskommission hat im Rahmen der internen Finanzkontrollen der Jahre 2022 und 2023 festgestellt, dass die Entschädigung von Pikettdienst und Überstunden in den Departementen unterschiedlich geregelt oder gehandhabt wird. Sie hat deshalb die Pikett- und Überstundenregelungen im Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung überarbeitet.
Hintergrund der Anpassungen
Nach den geltenden Bestimmungen der Personalverordnung (PeV) und des Standeskommissionsbeschlusses zur Personalverordnung (StKB PeV) leisten Mitarbeitende Überstunden oder Pikettdienst, wobei deren Kompensation bisher meist durch Freizeit erfolgte. Die Definition und Abgeltung von Pikett- und Überstundeneinsätzen waren jedoch nicht einheitlich geregelt.
Besonders der Begriff des «Pikettdienstes» war im kantonalen Personalrecht bisher nicht definiert. Um mehr Transparenz zu schaffen und eine Angleichung der unterschiedlichen Regelungen zu erwirken, wird der Rahmen nun konkretisiert.
Kernpunkte der neuen Regelung
Mitarbeitende, die sich auf Anordnung der vorgesetzten Person ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für Arbeitseinsätze bereithalten, also Pikettdienst leisten, erhalten eine Lohnzulage. Pikettdienste und Überstundeneinsätze müssen als solche angeordnet werden, damit sie entschädigt oder kompensiert werden können. Für Arbeiten während der Nacht (23.00 bis 6.00 Uhr), an Wochenenden oder an Feiertagen werden nicht kumulierbare Zeitzuschläge eingeführt. Diese betragen 25% für Nacht- und Samstagseinsätze und 50% für Sonntags- und Feiertagseinsätze.
Die Anordnung von Pikettdienst und Überstunden liegt künftig bei der direkt vorgesetzten Person. Die Festlegung von Entschädigungsmodalitäten für Pikettdienst obliegt weiterhin den Departementen und bedarf der Genehmigung durch die Standeskommission. So lassen Regelungen auch künftig Spielraum für die departementsspezifische Ausgestaltung, beispielsweise durch pauschale Entschädigungen je nach Häufigkeit und Dringlichkeit der Einsätze.
Die genehmigten Pikettreglemente der Departemente werden künftig in der Gesetzessammlung veröffentlicht, analog zu anderen Reglementen wie jenen des Finanzdepartements zur Weiterbildung oder zum Spesenersatz.
Geltungsbereich und Ausnahmen
Die neuen Regelungen gelten für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung. Ausgenommen sind Mitarbeitende der Kantonspolizei und des Kantonalen Gesundheitszentrums Appenzell, deren Arbeitszeit und Pikettdienst bereits durch separate Reglemente geregelt sind.
Die neuen Bestimmungen im Standeskommissionsbeschluss zur Personalverordnung treten am 1. Januar 2025 in Kraft.