Organisation der ausserordentlichen Urnenabstimmungen

12.06.2020
Die Standeskommission hat die geplanten ausserordentlichen Urnenabstimmungen vom August und September 2020 in einem Erlass geregelt.

Die Standeskommission hat die geplanten ausserordentlichen Urnenabstimmungen vom August und September 2020 in einem Erlass geregelt.

Nach Rücksprache mit den Bezirken hat die Standeskommission am 12. Mai 2020 beschlossen, die Lands- und Bezirksgemeinden abzusagen und stattdessen Urnenabstimmungen durchzuführen. Zur Regelung des Verfahrens hat sie am 9. Juni 2020 den Standeskommissionsbeschluss über ausserordentliche Urnenabstimmungen (StKB Urnenabstimmungen, GS 120.002) erlassen. Der Beschluss tritt am 12. Juni 2020 in Kraft.

Grundsätzliches
Der Hauptabstimmungstag ist der 23. August 2020. Zweite Wahlgänge und zusätzliche Ergänzungswahlen in den Bezirken, die sich aus den Wahlen vom 23. August 2020 ergeben, finden am 27. September 2020 statt. An diesem Datum gelangen bereits eidgenössische Vorlagen zur Abstimmung. Für letzte Bereinigungen steht der eidgenössische Abstimmungstag vom 29. November 2020 zur Verfügung.

Die Urnengänge werden ähnlich organisiert wie eidgenössische Abstimmungen und Wahlen. Für den Urnendienst und das Auszählen sind die Bezirke verantwortlich, weshalb briefliche Abstimmungscouverts wie bei eidgenössischen Abstimmungen dem jeweiligen Bezirk zuzustellen sind.

Sachabstimmungen
Am 23. August 2020 gelangen nur dringliche Geschäfte zur Abstimmung. Nicht dringliche Geschäfte werden verschoben und kommen an der nächsten ordentlichen Lands- oder Bezirksgemeinde zur Abstimmung.

Auf der kantonalen Ebene werden am 23. August 2020 Wahlen durchgeführt. Daneben kommen der Landsgemeindebeschluss zur Revision des Steuergesetzes (STAF) und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele zur Abstimmung. Beim Steuergesetz würde ein Zuwarten auf die Landsgemeinde 2021 bedeuten, dass ab Januar 2021 die kantonale Regelung für die Quellensteuern den Bundesvorgaben widersprechen würde, was zu vermeiden ist. Bei den Geldspielen tritt das Bundesgesetz am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit einer Verabschiedung der kantonalen Einführungsgesetzgebung würden sich Lücken ergeben.

Für die Bezirke entscheiden die Bezirksräte, über welche Sachgeschäfte am 23. August 2020 an der Urne abgestimmt wird.

Bestätigungswahlen
In Anlehnung an die Bestätigungswahlen an der Landsgemeinde können Stimmbürgerinnen und Stimmbürger für Amtsträgerinnen und -träger, die sich für ein weiteres Amtsjahr zur Verfügung stellen, Gegenvorschläge machen. Hierfür wird eine Frist bis zum 7. Juli 2020 gesetzt. Wer keinen Gegenvorschlag erhält, gilt ohne weiteres als wiedergewählt. Nur wenn gegen jemanden fristgerecht ein gültiger Gegenvorschlag eingeht, kommt es für dieses Amt zu einer Wahl. Das entspricht dem Vorgehen an der Landsgemeinde: Für Amtsträgerinnen und -träger wird nur dann das Mehr erhoben, wenn ein Gegenvorschlag gerufen wird. Gültige Gegenvorschläge werden amtlich publiziert und in den Wahlunterlagen ausgewiesen.

Gegenvorschläge sind mit dem amtlichen Formular, welches online auf der Kantonshomepage oder direkt bei der Ratskanzlei bezogen werden kann, zu melden. Gegenvorschläge sind von mindestens zehn Stimmberechtigten zu unterzeichnen und sowohl für den Kanton als auch für die Bezirke bei der Ratskanzlei einzugeben.

Ersatzwahlen
Ersatzwahlen werden offen durchgeführt. Wählbar ist jede in der fraglichen Körperschaft stimmberechtigte Person. Ein Anmeldeverfahren wird nicht durchgeführt. Dies entspricht dem Modus bei den Nationalratswahlen. Die Person, für welche die Stimme abgegeben wird, muss aber klar identifizierbar sein. Es empfiehlt sich daher, nicht nur Name und Vorname gut leserlich aufzuschreiben, sondern auch die Adresse oder wenigstens den Wohnort oder -bezirk.

Anders als bei den Nationalratswahlen gilt nach Art. 23 der Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) bei den ersten Wahlgängen das absolute Mehr. Wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat das absolute Mehr, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

In zweiten Wahlgängen sind nur noch Personen wählbar, die in ersten Wahlgängen Stimmen erhalten haben. Bei Bisherigen mit Gegenvorschlägen bleibt es auch im zweiten Wahlgang so, dass nur die Bisherigen und Gegenvorschläge gewählt werden können.

Amtsantritt
Bei Wahlen an der Landsgemeinde und den Bezirksgemeinden erfolgt der Amtsantritt unmittelbar mit der Wahl. Dies ist bei Urnenabstimmungen nicht möglich, weil der Moment der Wahl nicht so eindeutig ist wie bei Gemeindewahlen. Der Amtsantritt findet daher am Tag nach der Wahl statt. Im Falle der Bestätigungswahlen ohne Gegenvorschläge steht die Wiederwahl schon weit vor dem Urnengang fest. In diesen Fällen gilt das Amt mit dem Tag der amtlichen Publikation, in welcher die Wiederwahl mitgeteilt wird, als erneuert.

Der Standeskommissionsbeschluss über ausserordentliche Urnenabstimmungen ist zusammen mit einem erläuternden Bericht unter www.ai.ch/ao-urnenabstimmungen elektronisch abrufbar.

Amtliche Mitteilung im Wortlaut

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