Stellungnahme zum Kommentar «Massiver Abbau von Volksrechten»

05.04.2024
Im Appenzeller Volksfreund vom 4. April 2024 erschien ein Gastkommentar mit dem Titel «Massiver Abbau von Volksrechten». Darin werden Behauptungen zum Landsgemeindegeschäft der neuen Kantonsverfassung vorgebracht, die richtig zu stellen sind.

Im Appenzeller Volksfreund vom 4. April 2024 erschien ein Gastkommentar mit dem Titel «Massiver Abbau von Volksrechten». Darin werden Behauptungen zum Landsgemeindegeschäft der neuen Kantonsverfassung vorgebracht, die richtig zu stellen sind.

Initiativrecht

Im Kommentar wird behauptet, dass beim Initiativrecht ein Abbau von Volksrechten vorgenommen werde. Im Vergleich zu heute seien verschiedene Verfahrensvorschriften weggefallen.

Heute enthält die Verfassungsregelung zum Initiativrecht viele Details. Mit der neuen Verfassung wird eine Entflechtung vorgenommen: Die Grundsätze für das Initiativrecht sollen in der Verfassung verankert werden, die Regelung der weiteren Belange soll in einem Gesetz vorgenommen werden. Die letzten Details können dann noch, wie schon heute, in einer Verordnung geregelt werden.

Die neue Verfassung enthält in Art. 11 die Grundsätze für das kantonale Initiativrecht. Jede stimmberechtigte Person kann eine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einreichen. Die Initiative darf aber nicht übergeordnetem Recht widersprechen, und sie muss sich auf ein zusammenhängendes Sachgebiet beschränken und durchführbar sein. Die weitere Regelung für das Initiativrecht soll im Gesetz über die politischen Rechte vorgenommen werden, das dem Grossen Rat als Vorentwurf mit der Verfassung vorgelegt wurde. Letzte Details werden, wie schon heute, in der Verordnung über das Initiativverfahren (GS 160.110) geregelt.

Im Gesetz über die politischen Rechte finden sich die Regelungen für den Ablauf und die Behandlung von Initiativen, beispielsweise die Prüfpflichten des Grossen Rates oder der Eingabetermin vom 31. Mai und die weiteren Fristen. Wie die Verteilung dieser Regelungen vorgenommen wurde, ergibt sich aus der offiziellen Konkordanztabelle, welche dem Grossen Rat mit der neuen Verfassung zur Verfügung gestellt wurde. Die Tabelle ist unter https://grinfo.ai.ch/businesses/186 öffentlich einsehbar.

Über das neue Gesetz kann die Landsgemeinde voraussichtlich in zwei Jahren abstimmen. Solange ist auch die neue Verfassung noch nicht in Kraft. Sollte die Landsgemeinde mit der Regelung im Gesetz nicht einverstanden sein oder eine Ergänzung wünschen, kann sie das Geschäft zurückweisen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird der Landsgemeinde absolut nichts weggenommen.

Steuern

Im Gastkommentar wird behauptet, beim Steuerrecht werde ebenfalls ein Abbau von Volksrechten vorgenommen. Neu würde der Grosse Rat und nicht mehr die Landsgemeinde über die Festlegung der Steuerfüsse bestimmen.

Nach Art. 29 der heutigen Verfassung entscheidet der Grosse Rat über das Mass der Steueranlagen. Darunter sind der Steuerfuss für die natürlichen Personen und die Steuersätze für die Kapital- und Gewinnsteuern der juristischen Personen zu verstehen. Jedes Jahr an der Dezembersession legt der Grosse Rat diese Steuermasse fest. Es kommt daher mit der neuen Verfassung zu keinerlei Verschiebung: Die Landsgemeinde ist für das Steuersystem verantwortlich. Sie erlässt also das Steuergesetz. Für das Steuermass bleibt der Grosse Rat zuständig.

Das Bundesgericht äussert sich im Entscheid über die Verschiebung der Landsgemeinde von 2021 in keiner Weise über die Zuständigkeit der Landsgemeinde in Steuerfragen. Der Verweis auf die Rückweisung von Geschäften bezieht sich einzig auf die Behandlung von Geschäften. Es wird die entsprechende Bestimmung in der Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen zitiert, welche auch die Verhältnisse für die Gemeindeversammlungen regelt, wo - ganz im Gegensatz zur Landsgemeinde - Steuerfüsse festgelegt werden.

Finanzkompetenzen

Es ist richtig, dass die Finanzkompetenzen mit der neuen Verfassung angepasst werden. Dies wird deshalb gemacht, weil sich das Steueraufkommen im Kanton seit der letzten Anpassung der Finanzkompetenzen fast verdoppelt hat. Die Standeskommission und der Grosse Rat erachten die Anpassung daher nicht als grundlegende materielle Änderung, sondern als Berücksichtigung einer massgeblichen äusseren Entwicklung. Näheres zur Begründung findet sich im Landsgemeindemandat (Kapitel 5.3).

Notrecht

Heute besteht keine Verfassungsregelung zum Notrecht. Diese Lücke soll geschlossen werden. Wie in anderen Bereichen werden die Grundsätze in der Verfassung geregelt, der Rest in einem Gesetz. Die neue Verfassung hält fest, dass die Standeskommission Notrecht erlassen kann. Dieses ist ohne Verzug dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen.

Was im Fall einer Nichtgenehmigung passiert, wird im neu vorgeschlagenen Staatsorganisationsgesetz geregelt, das wie das Gesetz über die politischen Rechte im Vorentwurf vorliegt und in den Grossratsunterlagen einsehbar ist. Gemäss diesem Gesetz sind Notregelungen innert sechs Monaten dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen und fallen bei einer Nichtgenehmigung spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dahin.

Notrecht ist zeitlich zu beschränken und bei einem Wegfall der Notsituation sofort aufzuheben. Wird es voraussichtlich längere Zeit Bestand haben, muss die Standeskommission unverzüglich den Prozess für die Schaffung von ordentlichem Recht in die Wege leiten, sodass die Landsgemeinde darüber befinden kann.

Die Landsgemeinde hat es vollständig in der Hand, was sie beim Notrecht regeln möchte. Mit Sicherheit bringt hier die neue Verfassung keinen Abbau von Volksrechten.   

Amtliche Mitteilung im Wortlaut