Ausweitung des Feuer- und Feuerwerksverbots auf das ganze Kantonsgebiet

31.07.2018
Aufgrund einer neuen Lagebeurteilung hat die Standeskommission beschlossen, das bereits am 27. Juli 2018 für den Wald und waldnahe Gebiete verhängte Feuer- und Feuerwerksverbot auf das ganze Kantonsgebiet auszudehnen. Es ist somit ab sofort und bis auf Widerruf untersagt, im Freien Feuer zu entfachen oder Feuerwerk zu zünden.

Aufgrund einer neuen Lagebeurteilung hat die Standeskommission beschlossen, das bereits am 27. Juli 2018 für den Wald und waldnahe Gebiete verhängte Feuer- und Feuerwerksverbot auf das ganze Kantonsgebiet auszudehnen. Es ist somit ab sofort und bis auf Widerruf untersagt, im Freien Feuer zu entfachen oder Feuerwerk zu zünden.

Die Ostschweiz leidet unter einer anhaltenden Trockenheit. Weil am letzten Wochenende erneut kaum Regen fiel, hat sich die Situation weiter verschärft. Die Standeskommission hat deshalb beschlossen, das bereits bestehende Feuerverbot für Wälder und den Bereich von 200 Metern um Wälder herum zu verschärfen. Die gestützt auf Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz (GS 963.100) ergangene Allgemeinverfügung gilt aufgrund der hohen Dringlichkeit sofort. Die Kantone Appenzell A.Rh., St.Gallen und Thurgau haben für ihre Gebiete ebenfalls solche Verschärfungen vorgenommen.

Aufgrund der verfügten Anordnung gilt ab sofort für das ganze Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh., neu auch für alle Flächen ausserhalb der Wälder, ein Feuer- und Feuerwerksverbot. Es ist insbesondere untersagt, im Freien offene Feuer jeglicher Art zu entfachen, Feuerwerk zu entzünden, Laternen mit brennenden Kerzen zu bestücken, brennende Kerzen aufzustellen oder Himmelslaternen und ähnliche Objekte zu starten. Auch das Wegwerfen von Zigarettenstummeln und Streichhölzern sowie der Betrieb von Holzkohlengrills sind verboten. Erlaubt bleibt der Betrieb von Gas- oder Elektrogrills ausserhalb der Wälder, sofern die Geräte auf einem nicht brennbaren Untergrund stehen und die nötige Auf- und Umsicht gewährleistet wird.

Das Verbot gilt ab sofort und bis zum öffentlichen Widerruf durch die Standeskommission. Es umschliesst insbesondere den 1. August. Die Standeskommission bedauert dies, ist aber gleichzeitig auch überzeugt, dass die angeordnete Massnahme zur Wahrung der Sicherheit unumgänglich ist.

Kontakt für Fragen
Landesfähnrich Martin Bürki
Telefon: 079 401 83 26
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