Berufsausübungsbewilligung Gesundheitsberufe

Personen, die im Kanton einer Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eines Gesundheitsberufes nachgehen, benötigen dazu eine Berufsausübungsbewilligung. In diesem Zusammenhang arbeitet das Bundesamt für Gesundheit eng mit den für die Überwachung der Gesundheitsberufe zuständigen kantonalen Behörden zusammen. Diese sind auch zuständig für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist diese Aufgabe dem Gesundheitsamt zugeteilt. Der Kantonsarzt ist zuständig für Bewilligungen von Substitutionstherapien.

Ambulante Leistungserbringer, welche Ihre Tätigkeit zulasten der obligato-rischen Krankenversicherung abrechnen möchten, benötigen hierfür neu eine Zulassung des Kantons, in welchem sie tätig werden möchten. Entsprechende Gesuchsformulare finden Sie unter der Rubrik Zulassung.

Die Gesundheitsberufe werden in universitäre Medizinalberufe und Gesundheitsberufe unterteilt.

Gesuchformulare Medizinal- und Gesundheitsberufe

Gesuchformulare Medizinal- und Gesundheitsberufe
Typ Titel
BAB Gesuch Medizinalpersonen
Gesuchsformular Psychotherapeut
Gesuchsformular andere Gesundheitsberufe
Meldung 90 Tage Dienstleister

EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürger, die während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr einen reglementierten Beruf in der Schweiz ausüben möchten, müssen vor der Erbringung der Dienstleistung  eine Meldung beim SBFI erstatten.

Für die Prüfung und Ausstellung der Bewilligungen werden gemäss Gebührentarif (GebT; GS 172.513) je nach Aufwand Gebühren zwischen Fr. 200.00 und Fr. 2'000.00 erhoben. Sofern das vollständige Gesuch und alle nötigen Unterlagen vorliegen, beträgt die Bewilligungsgebühr in der Regel Fr. 200.00

 

Gesuchsformulare Entbindung Schweigepflicht

Sämtliche Gesundheitsfachpersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Sie sind verpflichtet, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, Stillschweigen zu bewahren (Art. 321 Strafgesetzbuch). Tun sie das nicht, können sie sich strafbar machen. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird. 

Der beruflichen Schweigepflicht unterstellt sind auch Hilfspersonen von Medizinalpersonen, beispielsweise Sekretärinnen oder medizinische Praxisassistenten. Das Berufsgeheimnis gilt zeitlich unbeschränkt. 

Die Entbindung von der Schweigepflicht wird nur auf Gesuch hin und bei überwiegendem Interesse an der Weitergabe der Patientendaten erteilt. Das Gesuch ist zu begründen und kann nur durch die schweigepflichtige Medizinalperson persönlich gestellt werden.