Beistandschaften

Sind behördliche Massnahmen notwendig, so bestellt die KESB der betroffenen Person einen Beistand oder eine Beiständin. Die sogenannten Beistandschaften werden individuell nach der Schutzbedürftigkeit der Betroffenen ausgerichtet und können die Personen- sowie die Vermögenssorge umfassen.

Für die Mandatsführung setzt die KESB sowohl Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen, wie auch geeignete private Beistände und Beiständinnen ein. Die privaten Beistände und Beiständinnen erhalten von den Berufsbeiständen und Berufsbeiständinnen Beratung und Instruktion, sowie von der KESB eine angemessene Entschädigung und Spesenersatz zugesprochen.

Die Berufsbeistände und Berufsbeiständinnen sind vor allem für Kindesschutzmandate und komplexe, aufwändige Mandate zuständig.

Alle Beistände und Beiständinnen sind gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig, indem sie regelmässig im Abstand von max. zwei Jahren einen Bericht und ggf. die Rechnung zur Genehmigung einreichen.

Scheint eine Massnahme für die jeweils betroffene Person als nicht mehr geeignet, können die Beistände und Beiständinnen gegenüber der KESB Antrag auf Anpassung einer Massnahme stellen.

Zuständige Stelle

Berufsbeistandschaft

Telefon +41 71 788 92 60