Gebindelager
Als Gebinde gelten Behälter (Kannen, Bidons, Fässer, Container usw.) mit einem Nutzvolumen von 20 bis 450 Liter. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt zu vermeiden. Dies gilt auch für Gebinde von 1 bis 20 Litern.
Lagerung
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 Liter, welche wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Motoren- und Getriebeöl, Betriebsstoffe für Fahrzeuge, Maschinen und Geräte) beinhalten, dürfen nur in dichten Wannen gelagert werden.
Bewiligungs- bzw. Meldepflicht
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen entnehmen Sie dem KVU-Merkblatt "G1 Gebinde und Grosspackmittel" und der Informationsbroschüre für die Landwirtschaft "Gebindelager und Kleintankanlagen".