Feuerungskontrollen
Die meisten Feuerungen müssen einer periodischen Emissionsmessung unterzogen werden. Das Amt für Umwelt ist für die Feuerungs- und Emissionskontrollen sowie für die Beurteilung der Messwerte zuständig (Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, EG USG). Der Ablauf der Feuerungskontrolle vom Aufgebot bis zur Rechnungsstellung kann dem Dokument Abläufe Feuerungskontrolle entnommen werden.
Tarife Feuerungskontrolle
Die Kosten (Dokument: Kosten Feuerungskontrolle) der Feuerungskontrollen tragen nach dem Verursacherprinzip die Anlagebesitzerinnen und Anlagebesitzer (Art. 2 und Art. 48 Umweltschutzgesetz Art. 5 und Art. 7 EG USG). Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Messung durch das Amt für Umwelt.
Periodizität der Emissionsmessungen
Je nach Feuerungsart ist die Periodizität der Emissionsmessungen unterschiedlich (Art. 13. Abs. 3 lit. a - c Luftreinhalteverordnung, LRV), Feuerungswärmeleistung (FWL):
Gas bis 1 MWFWL | alle 4 Jahre |
Gas > 1 MWFWL und alle Öl | alle 2 Jahre |
Holz > 70 kWFWL und Restholz 40 bis 70 kWFWL | alle 2 Jahre |
Ausführung der Kontrolle
Die Anlageeigentümerinnen und Anlageeigentümer haben die Wahl, die Kontrolle entweder vom Kanton durch einen amtlichen Kontrolleur oder durch eine von ihnen beauftragte und dafür zugelassene Firma ausführen zu lassen (Öl- und Gasfeuerungen, Holzfeuerungen).
Amtliche Kontrolleure:
Öl und Gas | Markus Ulmann Feuerungen GmbH, Appenzell |
Holz > 70 kWFWL und Restholz 40 bis 70 kWFWL | NoxaQuant GmbH, Hüntwangen |
Holz > 70 kWFWL und Restholz 40 bis 70 kWFWL «vereinfachte Messung» | Michael Büchler, Appenzell |
Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte
Die Messungen werden gemäss den Grenzwerten der LRV und deren Vollzugshilfen beurteilt. Was passiert bei Nichteinhaltung der Grenzwerte?:
Kleinere Beanstandungen bei Öl und Gas, die durch eine Einregulierung des Brenners behoben werden können, werden nach der Messung durch den Feuerungskontrolleur mittels einer Meldekarte beanstandet. Die Einregulierung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen durchgeführt werden und dem Amt für Umwelt mit einer Service-Messung gemeldet werden.
Grössere Beanstandungen bei Öl- und Gas und alle Beanstandungen bei Holz >70 kWFWL und Restholz 40 bis 70 kWFWL werden durch das Amt für Umwelt verfügt. Die Sanierungsfristen werden nach der LRV und deren Vollzugshilfen festgelegt.