Eintragung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeauftrages
Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig, den Hinterlegungsort eines Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister einzutragen. Der Antrag hat grundsätzlich persönlich durch die anmeldende Person oder mittels Vollmacht durch die beurkundende Urkundsperson zu erfolgen.
Auf Antrag nimmt das Zivilstandsamt auch die Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung vor.
Der Vorsorgeauftrag kann dem Zivilstandsamt nicht zur Aufbewahrung übergeben werden.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nimmt Vorsorgeaufträge zur Aufbewahrung entgegen.
Typ | Titel | Dokumentdatum |
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Vollmacht zur Anmeldung des Hinterlegungsortes eines Vorsorgeeintrages | 24.01.2017 |