Opferhilfe

Wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar verletzt worden ist, hat Anspruch auf Hilfe. Diese Hilfe umfasst folgende Bereiche:

Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton, in welchem die Tat geschah

Opfer einer Straftat haben unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung vom Staat. Die Beratungsstelle Opferhilfe gibt Auskunft über die Voraussetzungen und das Vorgehen.

Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind innert fünf Jahren nach der Straftat bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dem die Straftat verübt wurde, anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr.

Gesuche um Entschädigung und/oder Genugtuung sind bei der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. einzureichen. Das Formular kann online heruntergeladen werden. 

Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle

Beratungsstellen leisten und vermitteln medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe und informieren die Opfer von Straftaten über ihre Rechte. Für die Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. bietet folgende Stelle Beratung an:

Opferhilfe SG-AR-AI
Teufenerstrasse 11
9001 St.Gallen

Tel. +41 71 227 11 00
info@ohsg.ch
www.ohsg.ch

Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren

Opfer von Straftaten haben im Verfahren vor der Polizei und im Strafverfahren bestimmte Rechte:
  • Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden.
  • Opfer von Straftaten können sich am Strafverfahren beteiligen und insbesondere Zivilsansprüche (Entschädigung, Genugtuung) geltend machen.
  • Opfer von Straftaten können sich von einer Person ihres Vertrauens an polizeiliche und richterliche Einvernahmen begleiten lassen. Sie können die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen.

Dokumente

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Typ Titel Dokumentdatum
Gesuch um Entschädigung und/oder Genugtuung nach Opferhilfegesetz 21.07.2020