Militärische Meldepflicht
Dem zuständigen Sektionschef in der Wohngemeinde sind innert zwei Wochen mit dem Dienstbüchlein zu melden:
- Zuzug
- Wegzug in eine neue Wohngemeinde
- Adressänderung innerhalb der bisherigen Wohngemeinde
- Berufsänderungen
Die Meldepflicht gilt für:
- Militärdienst-, Zivildienst- und Zivilschutz-Eingeteilte bis zur Entlassung
- Alle anderen bis zur Vollendung ihrer Ersatzpflicht (11 Ersatzjahre), jedoch längstens bis zum Ende des vollendeten 37. Altersjahr