Schutzraumbau / Baulicher Zivilschutz
Projektgenehmigung
Beabsichtigt der Bauherr einen privaten Schutzraum zu bauen, hat er ein entsprechendes Projektgenehmigungsgesuch mit den nötigen Planunterlagen an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zu richten.
Dispensationsgesuch
Beabsichtigt ein Bauherr sein Haus ohne Schutzraum zu bauen, reicht er beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ein Dispensationsgesuch ein. Wird das Dispensationsgesuch gutgeheissen, hat der Bauherr einen Ersatzbeitrag (s. Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge, SpeV) zu leisten, sofern er nicht vollständig von der Schutzraumbaupflicht befreit wird. Das gleiche wie bei einem Neubau gilt bei wesentlichen Umbauten.
Für detaillierte Fragen über die Schutzraumbaupflicht wenden Sie sich bitte an die Zivilschutzstelle Appenzell, bzw. bei technischen Fragen zum Schutzraumumbau oder die Abnahmekontrolle an die Hersche Ingenieure AG, in Appenzell.
Relevante Auszüge aus den Rechtsgrundlagen
Art. 60 BZG Grundsatz
Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.
Art. 61 BZG Baupflicht
1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.
4 Die Kantone können die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Besitzerin oder den Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter von nationaler Bedeutung verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
5 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an bauliche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern sowie an Kulturgüterschutzräume.
Art. 70 ZSV Anzahl der Schutzplätze
1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:
- für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;
- für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.
2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.
Art. 75 ZSV Ersatzbeiträge
3 Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach dem Anhang der SpeV.
Art. 73 ZSV Ausrüstung der Schutzräume
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Departements ausgerüstet werden.
2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des Bundesamtes auszurüsten.
3 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, in dem sich der Schutzraum befindet, zu lagern.
Art. 63 BZG Baubewilligungen
1 Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.
2 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.
Art. 65 BZG Unterhalt
Der Unterhalt der Schutzräume obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer.
Gesuchsformulare Schutzraumbau
Typ | Titel | Dokumentdatum |
---|---|---|
Dispensationsgesuch Schutzraumbau | 16.01.2024 | |
Gesuchsformular Projektgenehmigung Schutzraumbau | 12.04.2021 |