Coronavirus: Änderungen für Betreibungen und Konkurse

23.04.2020
Der Bundesrat will mit gezielten Massnahmen coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Er hat die entsprechende Verordnung am 16. April 2020 verabschiedet. Sie sieht eine vorübergehende Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vor, die in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde. Ebenso ist darin die Möglichkeit einer sogenannten COVID-19-Stundung festgeschrieben.

Der Bundesrat will mit gezielten Massnahmen coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Er hat die entsprechende Verordnung am 16. April 2020 verabschiedet. Sie sieht eine vorübergehende Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vor, die in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde. Ebenso ist darin die Möglichkeit einer sogenannten COVID-19-Stundung festgeschrieben.

Erleichterungen bei Überschuldungsanzeigen und Nachlassstundung
Grundsätzlich sind Unternehmen wie Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäss Obligationenrecht verpflichtet, bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen. Mit der neuen Verordnung des Bundesrats werden sie nun von dieser Pflicht entbunden, wenn sie per Ende 2019 finanziell gesund waren und die Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 wieder behoben werden kann.

Besteht keine konkrete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen des Nachlassvertragsrechts im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dafür vorübergehend leicht gelockert. So werden an das Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners um Einleitung des Nachlassverfahrens tiefere Anforderungen gestellt. Wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung des Nachlassvertrags besteht, wird nicht von Amtes wegen direkt der Konkurs eröffnet. Zudem kann die provisorische Nachlassstundung statt vier maximal sechs Monate dauern.

COVID-19-Stundung
Zusätzlich hat der Bundesrat für kleine und mittlere Unternehmen, die wegen der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten, neu eine befristete Stundung eingeführt, die sogenannte COVID-19-Stundung. Mit dieser Massnahme kann eine vorübergehende Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass ein Sanierungsplan vorliegen muss. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden. Zudem gelten - anders als bei der Nachlassstundung - zum Schutz der Gläubiger spezifische Einschränkungen: So werden namentlich Lohn- und Alimentenforderungen nicht von der Stundung erfasst und sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.

Ende des Rechtsstillstands und der Betreibungsferien
Der Fristenstillstand und die Betreibungsferien im Betreibungsrecht endeten am 20. April 2020. Danach können wieder sämtliche Betreibungshandlungen unter Berücksichtigung der BAG-Empfehlungen vorgenommen werden.

Weitere Informationen dazu im Merkblatt COVID-19-Stundung unter www.ai.ch/coronavirus-stundung.

Mitteilung im Wortlaut

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