Betreibungsbegehren
Das ordnungsgemässe Betreibungsbegehren verpflichtet das Betreibungs- und Konkursamt zum Erlass und zur Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnerin oder den Schuldner und es unterbricht zudem die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR).
Das Betreibungsbegehren ist handschriftlich oder qualifiziert elektronisch unterschrieben an das Betreibungsamt des Wohnortes der Schuldnerin oder des Schuldners einzureichen.
Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen. In der Regel werden diese Gebühren mit Rechnung erhoben. Gläubiger mit Sitz im Ausland haben den Kostenvorschuss vorab auf unser Postkonto 90-339-5, lautend auf
- Betreibungs- und Konkursamt Appenzell, 9050 Appenzell
- CH70 0900 0000 9000 0339 5, BIC POFICHBEXXX,
zu überweisen. Bis zur Bezahlung der Kostenvorschüsse können weitere Amtshandlungen einstweilen unterlassen werden. Die Betreibungskosten sind auch bei einem Rückzug des Betreibungsbegehrens geschuldet.
Gemäss der Gebührenverordnung des Bundesrats zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls:
- bis Fr. 100.00 / Fr. 20.30
- über Fr. 100.00 bis 500.00 / Fr. 33.30
- über Fr. 500.00 bis Fr. 1'000.00 / Fr. 53.30
- über Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 / Fr. 73.30
- über Fr. 10'000.00 bis Fr. 100'000.00 / Fr. 103.30
- über Fr. 100'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 / Fr. 203.30
- über Fr. 1'000'000.00 / Fr. 413.30
Für die Pfändung sowie die Ausstellung einer Konkursandrohung entstehen weitere Kosten, welche Sie der Gebührenverordnung entnehmen können. Der Gläubiger muss zwar alle Gebühren vorschiessen, diese werden jedoch automatisch zur Forderung hinzu gerechnet, sodass die Schuldnerin oder der Schuldner diese schlussendlich bezahlt.