Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung

Um eine Betreibung einzuleiten, muss das Betreibungsbegehren ausgefüllt und an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zugestellt werden. Das Betreibungsamt darf das Begehren nur formell prüfen, das heisst ob alles ausgefüllt und ob die Zuständigkeit gegeben ist. Es darf keine materielle Beurteilung vornehmen, beispielsweise ob die Forderung korrekt oder überhaupt fällig ist. Dies ist Sache der Vermittlerämter respektive der Gerichte.

So einfach wie es ist, jemanden zu betreiben, so einfach kann sich der Schuldner gegen die Betreibung wehren, in dem er einen Teil oder die ganze Forderung bestreitet und innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhebt. Damit der Gläubiger das Verfahren weiterverfolgen kann, muss er den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Der Schuldner jedoch hat umgehend nach Eingang des Betreibungsbegehrens einen Eintrag im Betreibungsregister. Dies kann sich beispielsweise für die Arbeits- oder Wohnungssuche nachteilhaft auswirken. Per 1. Januar 2019 wurde das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz revidiert und es besteht die Möglichkeit, das Betreibungsamt, welches den Zahlungsbefehl ausgestellt hat, zu ersuchen, über die Betreibung an Dritte keine Auskunft zu geben.

Bedingungen
  • Der Schuldner muss die Betreibung für nicht gerechtfertigt halten und innert Frist Rechtsvorschlag erhoben haben.
  • Er muss erklären, dass ihm kein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags und auch keine Anerkennungsklage in Bezug auf die fragliche Betreibung bekannt ist.
  • Das Gesuch kann frühestens 3 Monate und längstens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Zu früh oder zu spät eingereichte Gesuche werden kostenpflichtig abgewiesen.

Ablauf
Sofern die obigen Bedingungen erfüllt sind, kann das ausgefüllte Gesuch dem Betreibungsamt Appenzell entweder persönlich am Schalter abgegeben oder via Post zugesandt werden.

Die Gebühr von Fr. 40.--, welche unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs geschuldet ist, muss im Voraus entweder am Schalter, auf das Postkonto Nr. CH70 0900 0000 9000 0339 5, BIC POFICHBEXXX, lautend auf unser Amt, oder via Rechnung bezahlt werden. Sobald der Kostenvorschuss eingegangen ist, wird der Gläubiger vom Betreibungsamt Appenzell aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt oder eine gerichtliche Klage eingereicht hat.

Ist dies nicht der Fall und es erfolgt keine solche Erklärung, so wird das Gesuch des Schuldners gutgeheissen und die fragliche Betreibung Dritten nicht mehr offen gelegt. 

Reicht der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Aberkennungsklage ein und teilt er dies dem Amt mit, so wird die betreffende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Dasselbe gilt, wenn die Betreibung fortgesetzt wird.

Detailliertere Informationen sind der Weisung Nr. 5 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts für Justiz zu entnehmen: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html