Retentionsbegehren

Das Retentionsbegehren muss beim Betreibungsamt des Ortes, wo sich Miet- oder Pachtobjekt befindet, eingereicht werden. Die Retention ist ein besonderes Rückbehaltungsrecht des Vermieters von Gegenständen des Schuldners in einem Geschäftsraum, welches ihm nach Art. 268 ff. OR sowie Art. 299c OR zusteht. Der Vollzug ist nur über das Betreibungsamt möglich.

Wird über den Schuldner der Konkurs eröffnet, so müssen Forderungen und Retentionsrecht im Konkursverfahren geltend gemacht werden.