Gewinnsteuer
Der Gewinnsteuersatz für die Staats- und Gemeindesteuern der juristischen Personen beträgt für das Jahr 2008 8.8% und ab dem Jahr 2009 bis 2019 8%.
Zusätzlich erhebt der Bund auf dem steuerbaren Reingewinn eine Steuer von 8.5%.
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 59 ff StG).
Abziehbar sind geschäftsmässig begründete Aufwendungen (Art. 61 und Art. 64 StG).
Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können vom Reingewinn abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für die Steuerperiode die Minimalsteuer entrichtet wurde (Art. 66 Abs. 1 StG).
Für die Steuerberechnung werden die verschiedenen Rechtsformen und Tätigkeiten der juristischen Personen berücksichtigt. Man unterscheidet zwischen Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, Holdinggesellschaften, Verwaltungsgesellschaften, gemischten Gesellschaften, Vereine/Stiftungen und übrige juristische Personen.