Beteiligungsabzug

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10% am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaften beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens einer Millionen Franken aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 68 Abs. 1 StG).