Verrechnungssteuer

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuerdeklaration eingetragenen Erträge auf der Seite A.
Der Verrechnungssteuersatz für Kapitalerträge und Lotteriegewinne beträgt 35%.

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist derjenige Kanton, in welchem der/die Steuerpflichtige per 31. Dezember (oder bis Wegzug ins Ausland) seinen Wohnsitz hatte.

Die Erhebung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965.

Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG)

Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschriften der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 23 VStG).

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird (Art. 32 Abs. 1 VStG).

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt im Kanton Appenzell Innerrhoden grundsätzlich durch Verrechnung mit ausstehenden Steuern (in der Regel mit der provisorischen Steuerrechnung für das laufende Jahr).

Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen müssen mit dem Formular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend gemacht werden.

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer – Formular 25 – direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. Die einzelnen Gesellschafter haben die anteilsmässigen Erträge und das Kapital im persönlichen Wertschriftenverzeichnis auf der Seite B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) aufzuführen, da die Verrechnungssteuer direkt an die einfache Gesellschaft rückerstattet wird.


Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unverteilten Erbschaften sowie die übrigen Vermögenserträge sind ab Steuerperiode 2022 im Umfang der Erbquote in der Spalte A (Erträge mit Verrechnungssteuerabzug) im persönlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis am Wohnsitz zu deklarieren. Es geht dabei um mit Verrechnungssteuer belastete Leistungen, die nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind. Nicht mit der Verrechnungssteuer belastete Ertragsanteile aus der unverteilten Erbschaft sind in Spalte B (Erträge ohne Verrechnungssteuerabzug) zu deklarieren.