Pauschale Steueranrechnung
Rückerstattung der pauschalen Steueranrechnung
Die pauschale Steueranrechnung kann für diejenigen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren verlangt werden, die aus Staaten stammen, die mit der Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben. Die betreffenden Erträge müssen tatsächlich einer Steuer zu den im anzuwendenden Abkommen festgesetzten Sätzen unterworfen bleiben.
Anspruch auf pauschale Steueranrechnung (Anteil der im Quellensteuerland nicht rückforderbaren Quellensteuer) haben alle natürlichen und juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz ansässig sind und hier für die ausländischen Erträgnisse den schweizerischen Steuern vom Einkommen unterliegen.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten durch Verrechnung mit den geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern oder in bar rückerstattet.
Die Rückerstattung der pauschalen Steueranrechnung richtet sich nach der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (VpStA) vom 22. August 1967.
Die Antragsformulare (DA-1, DA-2, DA-3) finden Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung.