Kurzarbeitsentschädigung

Informationen zu Kurzarbeitsentschädigung

Falls Sie sich gezwungen sehen, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund marktwirtschaftlicher Schwierigkeiten (nicht branchen- oder saisonüblicher Arbeitsausfall) vorübergehend zu reduzieren, besteht die Möglichkeit, für Ihre Angestellten von der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Darunter fällt auch Kurzarbeit infolge wetterbedingter Kundenausfälle.

Die Voranmeldung ist spätenstens 10 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit (Voranmeldefrist) einzureichen. Massgebend ist der Poststempel oder das Eingangsdatum bei anderer Übermittlung.

Steht die Einführung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, siehe www.ai.ch/kurzarbeit

a) Voranmeldung

  • Online-Formular Voranmeldung Kurzarbeit vollständig ausgefüllt mindestens zehn Tage vor deren Beginn einreichen
  • Zustimmungsliste der von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter
  • monatliche Umsatzzahlen der letzten 2 Jahre

 

b) Geltendmachen des Anspruchs

Unabhängig davon, ob der Entscheid der kantonalen Amtsstelle vorliegt oder dieser Ihrerseits angefochten wurde, muss der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Für das Auszahlungsverfahren steht Ihnen die Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh. gerne zur Verfügung.

c) Pflichten der Arbeitgeber

Damit Sie für Ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen können, müssen Sie:
  • den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahlungstermin auszahlen
  • die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenztage übernehmen
  • während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (AHV, IV, EO, ALV, UV, BVG usw.)
  • die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse und den Behörden erfüllen
  • der Arbeitslosenkasse alle wichtigen Fakten zur Berechnung der Entschädigung mitteilen
  • Ihre Angestellten informieren, dass sie eine provisorische Beschäftigung suchen müssen, falls die Arbeitseinstellung länger als einen Monat dauert.


Weitere Informationen und alle rechtsgültigen Formulare in der jeweils aktuellen Fassung finden Sie unter arbeit.swiss.