Meldepflicht bei Massenentlassung

Meldepflicht bei Massenentlassung

Arbeitgeber

In schwierigen wirtschaftlichen Situationen dürfen Arbeitgeber wichtige Pflichten nicht vergessen. Grössere Entlassungen und Betriebsschliessungen müssen Arbeitgeber dem kantonalen Arbeitsamt melden. Dies muss möglichst frühzeitig geschehen, spätestens aber dann, wenn die Kündigungen ausgesprochen werden.

Eine Massenentlassung liegt dann vor, wenn die Kündigungen ein bestimmtes Ausmass übersteigen, wobei die Grenzen wie folgt definiert sind:

  • ab 10 Personen in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten,
  • ab 10 % der Beschäftigten in Betrieben, die normalerweise zwischen 100 und 300 Personen beschäftigen,
  • ab 30 Personen in Betrieben mit 300 und mehr Beschäftigten.

Fragen

Über das Vorgehen bei bevorstehenden Entlassungen und Betriebsschliessungen informiert Sie das Arbeitsamt, die Arbeitslosenkasse oder Ihr RAV gerne.