Einzelunternehmen
Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens Fr. 100'000.-- (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.
Übersicht Vor- und Nachteile eines Einzelunternehmens
Vorteile
- Grosse unternehmerische Freiheit
- Kapital: Ein Einzelunternehmen kann – zumindest theoretisch – ohne Kapital gegründet werden. In der Realität wird aber ein gewisses Mindestbetriebskapital erforderlich sein
- Steuern: Keine steuerliche Doppelbelastung von Unternehmens- und Unternehmereinkommen resp. -vermögen. Tendenziell fahren Einzelunternehmende deshalb steuerlich gesehen günstiger
- Bilanzierungsvorschriften: Im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen unterstehen zwar der Buchführungspflicht, die Kriterien sind jedoch weniger streng als bei der AG und GmbH
- Gründung: Keine Formalitäten, weniger Gebühren (nur für einen allfälligen Eintrag ins Handelsregister)
- Verwaltungsaufwand: Kein erhöhter Aufwand wie bei AG oder GmbH
Nachteile
- Haftung: Inhaberin und Inhaber haften mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen
- Publizität: Besitzverhältnisse bekannt (im Gegensatz zu AG)
- Geschäftsname: Nicht frei wählbar, Name des Inhabers / der Inhaberin zwingend im Geschäftsnamen enthalten
- Betreibung auf Konkurs: Strenge Betreibungsart auf das Gesamtvermögen des Schuldners (sofern das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist)
- Keine Beteiligung von Geschäftspartnern an Einzelunternehmen
Formulare und Merkblätter
Neueintragung
Anmeldung zur Neueintragung eines Einzelunternehmens
Mutationen
Anmeldung zur Mutationen bei Einzelunternehmen
Allgemeines
Praxis Vorauszahlung von Handelsregistergebühren