Covid-19: Verhalten nach Kontakt mit einer infizierten Person
Die Fallzahlen steigen seit Anfang Oktober auch im Kanton Appenzell I.Rh. stark an. Dies hat zur Folge, dass das Contact Tracing trotz massiver Aufstockung vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, alle engen Kontaktpersonen über die nötige Quarantäne zu informieren. Es ist aber weiterhin wichtig, dass die Übertragungsketten unterbrochen werden.
Die zweite Welle hat die Schweiz stark getroffen. Sie muss rasch eingedämmt werden, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitswesens abzuwenden.
In dieser Situation ist es wichtig, dass alle Personen ihre Kontakte auf ein Minimum beschränken. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ruft die Bevölkerung auf, die geltenden Massnahmen konsequent umzusetzen - sowohl bei der Arbeit als auch im privaten Rahmen. Nur so können weitere, drastischere Massnahmen verhindert werden.
Quarantäne
Aufgrund der hohen Fallzahlen kann das Contact Tracing derzeit eine lückenlose Nachverfolgung nicht mehr sicherstellen. Seit vergangenem Samstag erhalten vorübergehend nur noch Personen, die mit der infizierten Person im selben Haushalt leben, eine Mitteilung des Contact Tracings. Andere Personen, mit denen ein enger Kontakt bestand, müssen von der positiv getestete Person selbständig über eine mögliche Ansteckung informiert werden. Sobald es die Fallzahlen wieder zulassen, wird das Contact Tracing die Nachverfolgung wieder umfassend betreiben.
Personen, die einen engen Kontakt mit einer infizierten Person hatten, sollen sich in Quarantäne begeben. Dies gilt auch, wenn keine Anzeichen für eine Ansteckung bestehen. Treten Symptome auf, meldet man sich telefonisch bei der Hausärztin oder dem Hausarzt.
Erwerbsersatz
Einen Anspruch auf Erwerbsersatz haben diejenigen Personen, die wegen der Quarantäne nicht arbeiten können und eine behördliche oder ärztliche Quarantänebestätigung haben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die erforderliche Anmeldung bei der Ausgleichskasse vornimmt. Personen, die sich selber in Quarantäne begeben und daher keine behördliche oder ärztliche Bestätigung haben, müssen stattdessen das Meldeformular unter www.ai.ch/coronavirus ausfüllen und dem Gesundheits- und Sozialdepartement zukommen lassen. Das Formular ist ab Samstag aufgeschaltet. Auch für diese Personen muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine ordentliche Anmeldung bei der Ausgleichskasse vornehmen.
Kantonale Covid-19-Hotline
Seit dem 2. November 2020 betreibt der Kanton Appenzell I.Rh. eine Covid-19-Hotline. Sie ist von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter der Telefonnummer 071 788 75 57 erreichbar.
Die Hotline steht für Fragen zu Covid-19 zur Verfügung. Bei Fragen, die nicht unmittelbar beantwortet werden können, nimmt die Hotline die Triage vor. Zudem koordiniert die Hotline die Testtermine am Spital Appenzell.
Was ist ein «enger Kontakt»?
Von einem engen Kontakt ist auszugehen, wenn Sie sich - bezogen auf 24 Stunden - während mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglasscheibe) näher als 1,5 Meter bei einer infizierten Person aufgehalten haben. War diese Person während des Kontakts ansteckend, sind auch Sie während der nächsten 10 Tage potentiell Trägerin oder Träger des Coronavirus. Eine Person gilt in der Zeit als ansteckend, während der sie Symptome hat und 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome.
Was gilt es in der Quarantäne zu beachten?
Befolgen Sie strikte die Anweisungen zur Quarantäne des Bundesamtes für Gesundheit, welche auf der Internetseite des Bundes zu finden ist.
Wie reagiere ich, wenn Symptome auftauchen?
Treten Krankheitssymptome auf, bleiben Sie zu Hause und rufen die Hausärztin oder den Hausarzt an.