Sportkommission
(Wahlbehörde Standeskommission)
Rechtsgrundlage der Sportkommission
Die Rechtsgrundlage der kantonalen Sportkommission ist Art. 13 Abs. 2 der kantonalen Sportverordnung vom 19. Juni 2000 (SportV, GS II/492).
Danach wählt die Standeskommission "eine das Departement beratende Kommission", in welcher namentlich Vertreter der Dachorganisation Appenzellischer Sportvereine, von Sportvereinen sowie des Schulsportes vertreten sein sollen.
Zusammensetzung
Gestützt auf diese Verordnungsbestimmung hat die Standeskommission die Mitglieder gewählt, den Präsidenten bestimmt und das Sekretariat der Kommission dem Departement übertragen, wobei diese Aufgabe vom kantonalen Sportamt wahrgenommen wird.
Charakter der Kommission
Die Kommission hat gemäss den genannten Verordnungsbestimmungen "beratenden" Charakter. Sie hat keine Entscheidungsbefugnis und verfügt demgemäss auch nicht über finanzielle Mittel. Sie hat indessen, was das Finanzielle betrifft, Anrecht auf Taggelder und Entschädigungen nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
Aufgabenbereiche
Die Sportkommission verfolgt laufend die Entwicklungen im Sportbereich des Bundes und des Kantons, beurteilt sie und schlägt dem Departement Massnahmen vor.
Finanzielle Beiträge
Ein traditioneller Teil der kantonalen Sportförderung ist die Ausrichtung von Beiträgen (Art. 8 Sportgesetz vom 30. April 2000, SportG, GSII/491).
Die Ausrichtung von Beiträgen wird in Zukunft aus 3 Quellen gespiesen: aus Bundesmitteln, aus Swisslos-Sportfondsmitteln und aus allgemeinen Staatsmitteln. Entscheidungsinstanz ist, soweit die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung nichts Anderes vorsieht, vorderhand die Standeskommission, welche auf Antrag des Departementes entscheidet.
Das Departement erwartet von der Sportkommission entsprechende Anträge - nicht nur im Bereich des Sport-Totos. Das Departement wird von sich aus die von ihm geplanten Unterstützungen der Sportkommission zur Begutachtung und Stellungnahme vorlegen.
Sportanlagen
Planung und Beurteilung der Sportanlagen, wie auch die Begleitung bis zu der Erstellung derselben, soll die Sportkommission zuhanden des Departements vornehmen. Die Erarbeitung bzw. die laufende Überarbeitung eines Sportanlagenkonzeptes für den Kanton Appenzell I.Rh. zuhanden des Departements ist eine Daueraufgabe der Kommission.
Fachliche Beratungstätigkeit
Die fachliche Begleitung der Sportvereine, der Ausbildung, Betreuung und Aufsicht (Art. 1 - 7) ist eine Daueraufgabe der Kommission, welche zum Ziele hat, dem Departement sachdienliche Vorschläge in fachlicher Hinsicht zu machen. Sie berät das Departement insbesondere auch im Bereich der Voraussetzungen für kantonale Anerkennungen (vgl. Art. 6, 2. Satz SportV).
Sportamt
Das Sportamt führt das Sekretariat der Sportkommission, evtl. der Unterkommissionen. Termine sind mit dem Sportamt zu koordinieren. Das Sportamt untersteht ausschliesslich dem Departement, die Sportkommission hat keine Verfügungsgewalt und auch kein Weisungsrecht gegenüber dem Sportamt.
Berichterstattung
Die Sportkommission erstattet dem Departement zuhanden der Standeskommission jährlich kurz Bericht.
Präsident
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
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