Hinweis auf Fristablauf für Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen

04.11.2019
Die gesetzliche Übergangsfrist zur Einholung einer Berufsausübungsbewilligung für alle neu der Bewilligungspflicht unterstellten Tätigkeiten im Gesundheitswesen läuft Ende Jahr ab.

Die gesetzliche Übergangsfrist zur Einholung einer Berufsausübungsbewilligung für alle neu der Bewilligungspflicht unterstellten Tätigkeiten im Gesundheitswesen läuft Ende Jahr ab.

Am 1. Januar 2019 sind die beiden totalrevidierten Standeskommissionsbeschlüsse über die medizinischen Berufe und über die Ausübung der anderen Berufe des Gesundheitswesens in Kraft getreten. Inhaltlich ging es bei diesen Totalrevisionen vor allem darum, dass neu bei den Berufen des Gesundheitswesens nicht mehr die selbständige Berufsausübung bewilligungspflichtig ist, sondern die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.

Neu benötigen somit auch angestellte Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. Ab 1. Januar 2019 ist es zudem so, dass nur Personen desselben Berufs die fachliche Verantwortung für andere Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen übernehmen können. Eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt kann somit beispielsweise nicht mehr die Verantwortung für eine Dentalhygienikerin oder einen Dentalhygieniker übernehmen, da diese beziehungsweise dieser eine eigene Berufsausübungsbewilligung benötigt. Eine allfällige Verantwortungsübernahme muss zudem vor Tätigkeitsbeginn schriftlich festgehalten werden.

Allgemein empfiehlt das Gesundheitsamt, angesichts der hohen Anforderungen an einen fachlich Verantwortlichen, in Gemeinschafts- und Gruppenpraxen jede Medizinal- und Gesundheitsfachperson, die aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung eigenverantwortlich tätig sein kann, auch eine eigene Berufsausübungsbewilligung einzuholen.

Durch die neue gesetzliche Regelung wurde der Personenkreis, welcher bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ausgeweitet. Alle Personen, welche neu der Bewilligungspflicht unterstellt sind, haben noch bis Ende Dezember 2019 Zeit, um beim Gesundheitsamt eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die weitere Ausübung der Tätigkeit gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich sanktioniert werden.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Berufsausübungsbewilligungen steht das Gesundheitsamt, Hoferbad 2, 9050 Appenzell (071 788 94 50 oder info@gsd.ai.ch) zur Verfügung.

Mitteilung im Wortlaut