Heilmittelkontrolle

Gemäss Standeskommissionsbeschluss über den Verkehr mit Heilmitteln (GS 812.001) ist das Gesundheits- und Sozialdepartement für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung zuständig -  soweit dies in kantonaler Zuständigkeit liegt.

Bewilligungen für Betriebe, welche Heilmittel in Verkehr bringen
Nationale Bewilligung: Arzneimittelhersteller und -Grosshändler benötigen eine Bewilligung der Swissmedic

Kantonale Bewilligung: Detailabgabestellen (Apotheken, Drogerien, Ärztinnen und Ärzte etc.) benötigen eine Bewilligung des Kantons

Medizinprodukte (z.B. Herzschrittmacher, Dental-Sonderanfertigungen, Präservative, Blutdruckmessgeräte, Injektionsbestecke, Katheter, Akupunkturnadeln) unterliegen keinem Zulassungsverfahren und die Inverkehrbringer benötigen keine explizite Bewilligung der zuständigen Behörde. Sie müssen jedoch die grundlegenden Anforderungen gemäss der Medizinprodukteverordnung (MepV, Bestandteil des HMG) erfüllen.

Betäubungsmittel
Für den Umgang mit kontrollierten Substanzen bedürfen die betroffenen Betriebe eine kantonale Bewilligung. Öffentliche Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und weitere bewilligte Betriebe sind verpflichtet über die bezogenen Betäubungsmittel Buch zu führen (vgl. Merkblatt Umgang mit kontrollierten Substanzen).

Betäubungsmittel-Rezeptblöcke können beim Gesundheitsamt bestellt werden.

Entsorgung von Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel (veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete, von Patienten zuruckgebrachte) werden nicht über den Lieferanten, sondern mittels Lieferschein Betäubungsmittelentsorgung über die Kantonsapotheke entsorgt (vgl. Merkblatt Umgang mit kontrollierten Substanzen). Der Kantonsapotheker des Kantons St. Gallen ist im Auftragsverhältnis auch für den Kanton Appenzell I.Rh. tätig.

Substitutionsbehandlungen: Die Behandlung mit Methadon oder anderen legalen Betäubungsmitteln bedarf der Einzelbewilligung durch die Kantonsärztin. Weitere Informationen hier

Meldung "Off Label Use": Meldeformular zum "Off Label Use" eines zugelassenen Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen. 

Zuständige Stelle

Gesundheitsamt

Telefon +41 71 788 92 50

Mathias Cajochen

Departementssekretär
Telefon: +41 71 788 94 57
E-Mail: mathias.cajochen@gsd.ai.ch

Rechtliche Grundlagen

Heilmittelgesetzgebung des Bundes (SR 812)
Standeskommissionsbeschluss über den Verkehr mit Heilmittel (GS 812.001)