Substitutionsbehandlungen
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über den Verkehr mit Heilmitteln (GS 812.001) ist das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz BetmG und Betäubungsmittelkontrollverordnung BetmKV). Die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung einer Substitutionsbehandlung wurde intern an die Kantonsärztin delegiert.
Substitutionsbehandlungen sollen grundsätzlich von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, die sich für die Problemstellungen suchtmittelabhängiger Personen interessieren, die nötigen Betreuungsressourcen (Möglichkeit der eigenen oder delegierten psychosozialen Betreuung, Zusammenarbeit mit einer entsprechenden suchtspezifischen Fachstelle) haben, über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und sich regelmässig spezifisch weiter- und fortbilden.
Bewilligungen werden auf den Namen des Patienten / der Patientin ausgestellt.
Bewilligungspflichtig sind neben den Opioiden zur Substitution auch alle als Betäubungsmittel eingestuften Zusatzmedikamente (wie Benzodiazepine und Stimulanzien, siehe Liste Swissmedic, Zugelassene betäubungsmittelhaltige Humanarzneimittel, Verzeichnisse a-d).
Die Erstbewilligung ist 6 Monate gültig, die Verlängerungen in der Regel 12 Monate.
Alle Anträge und Meldungen zur Substitutionsbehandlung (neue Behandlungen, Behandlungsverlängerung und -abschluss) und Bewilligungen erfolgen ausschliesslich über die Online-Plattform OAT-Online.
Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung des Kantons Appenzell Innerrhoden können beim Gesundheitsamt ein persönliches Login für die Onlineplattform OAT-Online beantragen (siehe Antragsformular OAT Login zum Download unten). Anschliessend können alle erforderlichen Angaben für die zu substituierenden Opioid-Agonisten und andere kontrollierte Substanzen direkt auf der Plattform eintragen werden.
Dokumente
Typ | Titel | Dokumentdatum |
---|---|---|
Antrag fuer die Nutzung der Plattform OAT-Online | 01.10.2024 |