Landwirtschaftliche Investitionskredite

Die landwirtschaftliche Investitionskreditkasse kann einerseits dem Kanton zugeteilte Bundesmittel als zinslose, innert 10 bis 20 Jahren rückzahlbare Darlehen zur Verfügung stellen und zwar für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Strukturverbesserungen.Andererseits sind von Bund und Kanton je zur Hälfte finanzierte Kredite als Betriebshilfedarlehen erhältlich, ebenfalls zinslos und rückzahlbar.

Landwirtschaftliche Investitionskredite können in der Form von zinslosen Darlehen sowohl zur Mitfinanzierung von einzelbetrieblichen als auch für gemeinschaftliche Strukturverbesserungen gewährt werden.

Einzelbetriebliche Massnahmen

Starthilfe

Bis zum Erreichen des 35. Altersjahres kann bei der Übernahme eines Betriebes - sei es als Pächter oder als Eigentümer - um Starthilfe nachgesucht werden.

Ob und in welcher Höhe eine Starthilfe ausbezahlt werden kann, hängt ab:
  • von der Anzahl Standardsarbeitskräfte (SAK);
  • von der Ausbildung;
  • vom Kaufpreis der Liegenschaft;
  • von der finanziellen Situation.

Die Rückzahlungsfrist beträgt zwischen 8 bis 12 Jahre. Die notwendigen Berechnungen und Abklärungen erledigt die landwirtschaftliche Betriebsberaterin Luzia Bucheli.

Bauliche Massnahmen

Investitionskredite können hauptsächlich bewilligt werden für:
  • bauliche Investitionen in Ökonomiegebäude, Wohnhäuser und Alpgebäude;
  • bauliche Massnahmen zur Diversifizierung;
  • den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach mindestens 6 Jahren Pachtdauer;
  • bauliche Investitionen des produzierenden Gartenbaus und gewerblicher Kleinbetriebe.

Unter diesen Kategorien können auch Jauchegruben und Remisen als separate Massnahmen unterstützt werden.

Der Investitionskredit muss mindestens Fr. 20'000 und darf maximal Fr. 700'000 umfassen. Die minimale Amortisationsrate liegt bei Fr. 4'000.

Die Rückzahlungsfristen bewegen sich zwischen 8 und 20 Jahren.

Investitionskredite für bauliche Massnahmen können mit Beiträgen kombiniert werden. Siehe dazu die Informationen beim Meliorationsamt.

Gemeinschaftliche Massnahmen

Der Begriff «gemeinschaftlich» bedeutet, dass eine Massnahme mindestens zwei Betriebe massgebend betreffen muss oder dass es sich eine Massnahme für einen Sömmerungsbetrieb mit mindestens 50 Normalstössen handelt.

Als Massnahmen kommen vor allem folgende in Frage:

  • Bodenverbesserungen (auch für den produzierenden Gartenbau)
    • Erschliessungsanlagen wie Wege oder Seilbahnen;
    • Wasserversorgungen;
    • Elektrizitätsversorgungen;
    • gemeinschaftliche Bauten und Anlagen für Verarbeitung und Lagerung regionaler, landwirtschaftlicher Produkte
  • gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen
    • milchwirtschaftliche Anlagen;
    • Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren;
    • Trocknungsanlagen;
    • Kühl- und Lagerräume.
  • Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen
    • Maschinenringe;
    • Betriebshelferdienste;
    • Interessengemeinschaften zur optimalen produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte.
  • Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse (auch für den produzierenden Gartenbau)
  • Projekte zur regionalen Entwicklung

Die Investitionskredite können auch als Baukredite gewährt werden. Der minimale Kredit soll Fr. 30'000.-- nicht unterschreiten, die minimale Amortisationsrate beträgt Fr. 6'000.--.

Die maximalen Rückzahlungsfristen sind auf 3 Jahre für Baukredite, auf 10 Jahre für Maschinen, Einrichtungen und Selbsthilfeorganisationen sowie auf 20 Jahre für bauliche Massnahmen festgelegt.

Sicherung der Kredite

Die Sicherung der gewährten Kredite erfolgt über eine Grundpfandverschreibung. Wenn dies nicht möglich ist, kann eine Bürgschaft verlangt werden.

Zuständige Stelle

Meliorationsamt

Telefon +41 71 788 95 79

Sgro Fatima
Fatima Sgro

Departementssekretärin
Telefon: +41 71 788 95 70
E-Mail: fatima.sgro@lfd.ai.ch